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Gebäudemodernisierungsgesetz: Kann ich noch mit Öl heizen?

Klimaneutralität spätestens 2045. Das Ziel steht fest. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das zentrale Instrument, um die Klimaziele im deutschen Gebäudebestand zu erreichen. Es wurde am 10. Juli 2026 von der Bundesregierung beschlossen.

Bestehende Ölheizungen müssen infolge dieses Gesetzes nicht ersetzt werden. Und auch zukünftig ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe möglich. Allerdings müssen ab jetzt neu installierte Anlagen ab 2029 anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt werden.

Diese Anforderung kann auf verschiedenen Wegen erfüllt werden: So kommen flüssige Energieträger, sogenanntes „Bioöl“ (auch Green Fuels genannt), als alleinige Erfüllungsoption oder auch Hybridsysteme, eine Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, in Betracht.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Neustart für die Wärmewende im Heizungskeller

Die wichtigsten Punkte zum Gesetz auf einen Blick:

  • Es gibt keine Vorgaben, die Eigentümer zum Einbau oder Austausch funktionierender Heizungssysteme verpflichten. Sie können also weiterhin auf Ihre bewährte Heizung setzen.
  • Bei der Heizungsmodernisierung bleibt die Entscheidung über die zukünftige Heizungsart vollständig den Eigentümern überlassen. Wer sich für eine neue Öl-Brennwertheizung entscheidet, muss beachten, dass ab dem 01.01.2029 Heizöl mit einem 10% Anteil an erneuerbarem „Bioöl“ bestellt werden muss. Dieser Anteil erhöht sich dann stufenweise bis 2040. Zusätzlich soll es eine verpflichtende Beimischung in Höhe von anfänglich einem Prozent „Bioöl“ für alle Heizölsorten geben, die von ihrem Brennstofflieferanten für die gesamte Kundschaft (d.h. auch für alle bestehenden Ölheizungen) zu erfüllen ist.
  • Zusätzlich soll es eine verpflichtende Beimischung von erneuerbaren Anteilen in Höhe von anfänglich bis zu einem Prozent „Bioöl“ für alle Heizölsorten geben, die von ihrem Brennstofflieferanten für die gesamte Kundschaft (d.h. auch für alle bestehenden Ölheizungen) zu erfüllen ist. Bis 2045 soll diese Erneuerbaren-Quote im Sinne der Klimaziele auf insgesamt 100 Prozent anwachsen.

Übrigens: Diese Regelungen gelten analog auch für Gasheizungen und die Beimischung von „grünen Gasen“ zu Erdgas oder Flüssiggas.

Was passiert mit Bestandsheizungen: Darf ich meine Ölheizung weiter betreiben?

Ja, das GModG verpflichtet nicht zum Austausch oder Ersatz bestehender Ölheizungen. Unabhängig gesetzlicher Verpflichtungen ist es sinnvoll, technisch veraltete Ölheizungen zu erneuern. Als solche gelten sogenannte Standardkessel. Diese arbeiten noch mit einer von der Außentemperatur unabhängigen, konstant hohen Kesseltemperatur und sind aufgrund ihrer damit verbundenen hohen Energieverluste nicht mehr zeitgemäß.
Hinweis: Die schon recht sparsamen NT-Kessel wurden ab Mitte der 80er Jahre eingebaut und zeichnen sich u. a. schon durch eine Regelung mit einem Außentemperatursensor aus. Seit etwa zehn Jahren sind die hocheffizienten Brennwertgeräte Stand der Technik.

Modernisierung: Dürfen Ölheizungen erneuert werden?

Ja, dürfen sie. Wer seine Heizungsanlage modernisieren möchte, kann auch zukünftig auf Öl-Brennwertkessel setzen. Allerdings müssen nach einer Übergangsfrist bestimmte Mindestanteile an erneuerbaren Energien genutzt werden. Durch die Kombination mit einer Wärmepumpe oder die Nutzung von anteilig erneuerbaren Brennstoffen können die Heizungen die Vorgaben des GModG erfüllen.

Wie hoch ist der erforderliche Anteil an erneuerbaren Energien nach einer Modernisierung der Heizung?

Das GModG sieht vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zunehmend ansteigt. Heizungseigentümer oder -betreiber sind verpflichtet, bei aktuell durchgeführten Heizungsmodernisierung ab 2029 Heizöl mit einem erneuerbaren Anteil einzusetzen. Dieser Zuwachs wird als „Biotreppe“ bezeichnet:
• 10 Prozent erneuerbarer Anteil ab dem Jahr 2029
• 15 Prozent ab 2030,
• 30 Prozent ab 2035 und
• 60 Prozent ab 2040.

Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie  eingebracht werden?

Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass Sie bei Ihrem Brennstoffhändler ab dem entsprechenden Datum jeweils Heizöl mit dem dann gültigen Bioöl-Anteil bestellen. Die Rechnung mit dem ausgewiesenen Anteil ist als Nachweis vorzuhalten.
Ein erforderlicher Anteil Erneuerbarer Energien von 15 % kann auch durch Ergänzung einer neu eingebauten Ölheizung mit einer thermischen Solaranlage erreicht werden. Hier gelten Mindestgrößen der Solarfläche in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Gebäudes (z.B. 6 m² Solarfläche bei 150 m² Nutzfläche bei einem 1 oder 2- Familienhaus).
Eine weitere Möglichkeit ist z.B. der Einbau einer Öl-Hybridheizung. Diese kombiniert den Ölkessel mit einer Wärmepumpe. Die Wärmepumpe muss dabei eine Mindestleistung im Verhältnis zum Ölkessel erbringen. Ein solches System deckt die Anforderungen eines Anteils Erneuerbarer Energien von 60 % gemäß der Biotreppe in Häusern mit bis zu sechs Wohneinheiten pauschal ab.

Abweichende Reglungen in einzelnen Bundesländern

In Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein gelten heute bereits gesonderte Vorgaben bei der Heizungsmodernisierung, die zu beachten sind. In diesen Bundesländern müssen schon jetzt nach einer Modernisierung mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien eingebunden werden.

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