Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)

In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Juli 2015 das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG): Enthalten ist eine Verschärfung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand.

Konkret: Sobald in einem Bestandsgebäude die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, müssen mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. In dem vorher gültigen Gesetz waren es lediglich zehn Prozent. Außerdem wurde der Geltungsbereich des Gesetztes auf Nichtwohngebäude wie Büros und Hotels ausgedehnt.

Wie können Besitzer ölbeheizter Häuser das Gesetz erfüllen?

Hausbesitzer, die ihre alte Heizungsanlage modernisieren, können die Gesetzesauflage nach wie vor mit einer Ölheizung erfüllen: Wer seinen alten Kessel gegen ein neues Öl-Brennwertgerät tauscht und künftig Bio-Heizöl tankt, hat bereits zehn Prozent der Nutzungspflicht erfüllt.

Lässt man sich zusätzlich einen Sanierungsfahrplan erstellen, bringt das noch einmal fünf Prozent. Der Sanierungsfahrplan ist eine ausführliche Energieberatung, die aufzeigen soll, in welcher Reihenfolge Sanierungsschritte an einem Haus am sinnvollsten sind.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit November 2020 ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzes im Gebäudebereich.

Alle Infos zum GEG

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl werden in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt.

Was gilt für welchen Tank?

Hamburgisches Klimaschutzgesetz

Das Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) regelt die Einbindung erneuerbarer Energie bei einer Heizungsmodernisierung.

Näheres zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz

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Externe Links

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg