Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)

In Hamburg gilt seit dem 20. Februar 2020 das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Es bestimmt unter anderem, dass bei einer Heizungsmodernisierung – unabhängig vom eingesetzten Energieträger – in Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden, mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Aktuell befindet sich das Hamburgische Klimaschutzgesetz in Überarbeitung, es ist mit einer Versschärfung der Vorgaben zu rechnen.

Wie können Besitzer ölbeheizter Häuser das Gesetz erfüllen?

Dies ist zum Beispiel durch die Einbindung von Solarthermie möglich. Die solarthermische Anlage muss dabei eine Mindestgröße aufweisen, die von der Nutzfläche des Gebäudes abhängig ist. Ein Beispiel: Für ein Wohngebäude mit 150 m² Nutzfläche und maximal zwei Wohneinheiten muss die Anlage eine Fläche von mindestens 6 m² aufweisen, in die Sonnenlicht eintreten kann (Aperturfläche). Auch der Einsatz eines Heizöls mit einem Anteil flüssiger Biomasse in Höhe von bis zu 15 Prozent ist möglich. Das Gesetz sieht zudem weitere Möglichkeiten vor, die auch miteinander kombiniert werden können, um das 15 Prozent-Ziel zu erfüllen.

Was gilt für den Neubau?

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz enthält keine Regelungen für neue Wohngebäude, da hier das bundesweit gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit November 2020 ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzes im Gebäudebereich.

Alle Infos zum GEG

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl werden in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt.

Was gilt für welchen Tank?

Solarenergie wird auf Dach installiert

EWärmeG Baden-Württemberg

Sobald eine zentrale Heizungsanlage getauscht wird, müssen laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) erneuerbare Energien eingekoppelt werden.

Erfüllungsmöglichkeiten für das EWärmeG