Hochwasserschutzgesetz II

Anfang 2018 ist das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft getreten, das teilweise auch Ölheizungsbesitzer betrifft. Neben der Kategorie „Überschwemmungsgebiet“ gibt es – jetzt neu – die Kategorie „Risikogebiet“. Darüber, ob ein Standort in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Risikogebiet liegt, kann die zuständige Behörde Auskunft geben.

Als Überschwemmungsgebiete gelten in der Regel Gebiete zwischen Gewässer und Deich (Hochwasserschutzeinrichtung). Zu den Risikogebieten zählen Gebiete hinter dem Deich, die im Falle eines Extrem-Hochwassers überflutet werden. Diese Risikogebiete werden durch sogenannte Gefahrenkarten ausgewiesen, die von den Bundesländern erstellt werden. In einigen Bundesländern ist die Aufstellung dieser Gefahrenkarten noch nicht abgeschlossen.

Heizöl sicher lagern

Auch in Überschwemmungs- und Riskiogebieten kann man beruhigt mit Öl heizen. Denn es gibt heutzutage gute Möglichkeiten, Heizöl hochwassersicher zu lagern, die auch der Gesetzgeber anerkennt.

Mehr über hochwassersichere Heizöllagerung erfahren

Gesetzliche Regelungen für den Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage

In Risikogebieten gilt:

Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen innerhalb von 15 Jahren (bis zum 5. Januar 2033) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit, das heißt, die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

In Überschwemmungsgebieten gilt:

Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen innerhalb von fünf Jahren (bis zum 5. Januar 2023) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden.

Für jedes Bundesland haben wir kurz und knapp zusammengefasst, was Sie als Betreiber von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten beachten müssen. Die Flyer finden Sie im Downloadbereich.

Gesetzliche Regelungen für den Neubau einer Anlage

In Risikogebieten gilt:

Der Neubau einer Heizölverbraucheranlage ist zulässig, wenn diese hochwassersicher errichtet wird.

In Überschwemmungsgebieten gilt:

Der Neubau einer Heizölverbraucheranlage ist prinzipiell nicht gestattet. Es gibt aber eine sogenannte Öffnungsklausel: Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

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Gesetze und Regeln zur Ölheizung

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