Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: TRwS 791

Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791 „Heizölverbraucheranlagen“ umfasst zwei Teile:

  • Teil 1 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ (gilt seit Anfang 2015)
  • Teil 2 „Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ (gilt seit Anfang 2017)

Mit der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ werden die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der neuen Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bundeseinheitlich konkretisiert. Beide Teile der TRwS 791 sind als eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG anzusehen.

IWO beantwortet die wichtigsten Fragen zur TRwS für Hausbesitzer, Mineralölhandel und Fachhandwerk:

Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen

Betreiber von Ölheizungen müssen regelmäßig Tankanlage und Rohrleitungen überprüfen und sicherstellen, dass die Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dafür sollten sie spätestens alle drei Monate nach dem Rechten sehen. Arbeiten an der Tankanlage dürfen nur von einem zertifizierten Fachbetrieb nach Wasserrecht durchgeführt werden.

Für eine sichere Belieferung muss der Ölheizungsbetreiber nach TRwS Teil 1, dem Tankwagen-Fahrer ermöglichen, feststellen zu können, wie viel Heizöl noch im Tank ist – und wie viel getankt werden kann. Ist das bei einem Tank aktuell nicht möglich, kann der Fachhandwerker ein Messgerät nachrüsten.

In der TRwS Teil 2 werden Maßnahmen aufgeführt, mit denen eine ältere Öllageranlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik für mehr Sicherheit modernisiert werden kann. Die zuständige Behörde kann diese Maßnahmen auch anordnen. Jeder Betreiber einer Ölheizung ist aber gut beraten, auch ohne ausdrückliche Anordnung der Behörde seine Anlage durch einen Fachbetrieb an heutige technische Standards anpassen zu lassen und damit die Sicherheit der Anlage deutlich zu erhöhen.

Grenzwertgeber – für eine sichere Heizöllieferung

Ein kleines Bauteil sorgt beim Betanken von Ölheizungsanlagen für große Sicherheit: der sogenannte Grenzwertgeber. Er ist oben im Tank verbaut und wird während des Tankvorgangs mit dem Tankwagen gekoppelt. So wird im Ernstfall das Überfüllen des Tanks verhindert. Die TRwS 791 Teil 2 schreibt vor, dass Grenzwertgeber mit Baujahr vor 1985 einmal jährlich vom Tankschutz- oder Heizungsbauexperten geprüft werden müssen.

Besitzer von Tankanlagen, die vor 1985 errichtet worden sind, sollten also checken lassen, ob noch ein Grenzwertgeber alter Bauart vorhanden ist – dies kann nur ein Fachbetrieb feststellen.

IWO empfiehlt den Austausch des alten Grenzwertgebers gegen einen neuen mit höherer Funktionssicherheit. Vorteil: Die jährliche Überprüfung entfällt und der Befüllvorgang ist sicherer. Bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen sind die Protokolle der jährlichen Kontrolle bzw. die Einbaubescheinigung des neuen Grenzwertgebers dem Sachverständigen vorzulegen.

Grenzwertgeber alter (links) und neuer Bauart (rechts)

Fachwissen: Die wichtigsten Regelungen für den Mineralölhandel

In der TRwS 791 Teil 1 wird erstmals unter anderem das Befüllen von Tanks einer Heizölverbraucheranlage durch den Tankwagen-Fahrer beziehungsweise Mineralölhandel in Detail und Ablauf beschrieben.

Vor dem Befüllen:

  • Füllstandsermittlung und bei Batterietanks Kontrolle auf gleichmäßigen Füllstand in allen Tanks.
  • Inaugenscheinnahme der gegebenenfalls vorhandenen Rückhalteeinrichtung (Auffangwanne) des/der Tanks und der Rohrleitungen auf offensichtliche Beschädigungen, soweit direkt einsehbar.
  • Kontrolle des Leckanzeigegerätes, soweit Leckschutzauskleidung vorhanden. (Bei vorhandenen Leckschutzauskleidungen ist das Leckanzeigegerät auf den Betriebszustand zu kontrollieren. Es darf kein Alarm vorliegen.)
  • Anschluss des Grenzwertgebers an den Schaltverstärker der Abfüllsicherung des Tankkraftwagens (TKW). Kann eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden, ist die Belieferung vom TKW-Fahrer abzulehnen. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.

Während des Befüllens:

  • Kontrolle aller direkt sichtbaren Teile der Füllleitung beziehungsweise der Verbindungsleitungen (bei Batterietankanlagen) sowie Füllschlauch und dessen Anschluss am Füllstutzen.
  • Kontrollgänge zwischen Tankwagen und Tanks zur Überwachung der Befüllung, in der Regel alle fünf Minuten. Sind die Kontrollgänge in dieser Häufigkeit nicht möglich, ist eine eingewiesene Person hinzuzuziehen oder eine Funkfernsteuerung zum Beenden der Befüllung erforderlich.
  • Die vorsätzliche Befüllung gegen den Grenzwertgeber ist ausdrücklich unzulässig!

Nach dem Befüllen:

  • Abschlusskontrolle, ob Heizöl ausgetreten ist.
  • Das Wichtigste: Es darf nicht bis zum Abschalten durch den Grenzwertgeber befüllt werden. Das bedeutet: Der TKW-Fahrer muss die Belieferung durch die voreingestellte Abgabemenge beenden.

Stichwort Freimenge:

Laut TRwS 791 muss der Tankwagen-Fahrer vor einer Belieferung ermitteln, wie viel Heizöl noch im Tank ist beziehungsweise wie groß die vorhandene Freimenge ist. Das ist manchmal schwierig, wenn etwa die Größe eines Erdtanks nicht ersichtlich ist oder ältere Batterietanks vergilbt sind.

Expertentipp: Freimenge nicht ermittelbar?

Torsten Hartisch, Sachverständiger für Heizölverbraucheranlagen:

Ist es nicht möglich, die Freimenge zu ermitteln, sollte sich der Fahrer das vom Kunden quittieren lassen. Denn dieser muss sicherstellen, dass die Freimengenermittlung möglich ist, indem er etwa einen Füllstandsanzeiger, einen sogenannten „Tankspion“, durch seinen Handwerker nachrüsten lässt.

Tipp für Mineralölhändler: Nehmen Sie den Freimengen-Hinweis in Ihre Quittungen und Rechnungen auf. Das gibt Ihnen Sicherheit und erleichtert dem Fahrer die Argumentation vor Ort.

Die wichtigsten Regelungen für das Fachhandwerk

Handwerker finden in beiden Teilen der TRwS 791 alle relevanten Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen sowie Anforderungen an bestehende Anlagen.

Anforderungen aus der TRwS 791 Teil 1:

  • Bei der Aufstellung bemessen sich die Abstände zu Wänden und Decken nach Art der Überfüllsicherung (Grenzwertgeber/Füllstandsbegrenzer), der Rückhalteeinrichtung (zum Beispiel doppelwandig oder Auffangraum) und der Leckageerkennung.
  • Der Füllstand des Tanks in Litern muss immer erkennbar sein. Dies gilt auch für die einzelnen Behälter von Batterietankanlagen.
  • Bei neu installierten Erdtanks ist die schwimmende Entnahme nicht zulässig. Die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung muss beobachtbar sein und darf nicht über Dachflächen angeordnet werden.
  • Die Ölleitung ist grundsätzlich im Einstrang zu verlegen. Das heißt, die Rücklaufleitungen der Zweistranginstallation werden Druckleitungen gleichgestellt und müssen somit leckageüberwacht sein. Die zulässige Länge einer Leitung bemisst sich an ihrem Durchmesser und der Länge des hydrostatisch belasteten Leitungsabschnitts.
  • Sofern die Ölleitung unterhalb des maximal möglichen Füllstands des Tanks verläuft, ist ein Antiheberventil einzubauen.

Bei der Installation eines Brenners über 100 Kilowatt Nennwärmeleistung muss die Rücklaufschlauchleitung von der Brennerpumpe zum Vorfilter abgesichert werden. Dazu muss der Handwerker Folgendes berücksichtigen:

  • Unter den Brennerschläuchen muss eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteeinrichtung installiert werden. Diese muss mindestens die Menge Öl aufnehmen können, die bei einem Leck austreten kann bis der Brenner störungsbedingt automatisch abschaltet. Das Volumen bemisst sich je nach Entlüfter- beziehungsweise Vorfilterbauart oder Art der Installation.
  • Bis zur Ölbrennerpumpe muss ein „echter“ Einstrang installiert werden, das heißt ohne Rücklaufschlauchleitung zum Vorfilter. Der Brenner geht bei einer Undichtheit auf Störung, da er Luft ansaugt. Alternativ ist eine Rückhalteeinrichtung mit automatischer Leckageerkennung zulässig, die bei Austritt von Heizöl die weitere Ölförderung beziehungsweise den Ölbrenner abschaltet.

Anforderungen aus der TRwS Teil2:

Der Teil 2 der TRwS 791 behandelt den Anlagenbestand und seine Ertüchtigung. Es werden Maßnahmen aufgezeigt, die es dem Anlagenbetreiber ermöglichen, seine Heizölverbraucheranlage auf den heute allgemein anerkannten Stand der Technik zu bringen. Diese Vorschläge können Grundlage für Anordnungen der zuständigen Behörde sein.

  • Nachrüstung von GFK-Tanks mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung und Dichtflächenelementen als Rückhaltung.
  • Nachrüstung einer Leckageerkennung im nicht einsehbaren Bereich von Auffangräumen bei mehrreihiger Aufstellung von Batterietankanlagen.
  • Nachrüstung von einwandigen unterirdischen Tanks mit Leckschutzauskleidung und Leckanzeiger.
  • Stilllegung der Rücklaufleitung einer Zweistrangversorgung im Domschacht von Erdtanks und Maßnahmen zur Zurückhaltung von Tröpfelmengen im Domschacht, wenn dieser nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.
  • Lüftungsleitung und Füllstutzen müssen zusammen beobachtbar sein. Gegebenenfalls muss dies durch Verlegung sichergestellt werden. Alternativ ist beim Befüllen des Tanks eine zweite Person vom Tankwagenfahrer hinzuzuziehen und zu unterweisen oder der Tankwagenfahrer hat die Möglichkeit mit einer Funkfernsteuerung bei seinen Kontrollgängen rechtzeitig die Befüllung zu stoppen.
  • Bei jedem Tank, auch bei jedem einzelnen Behälter eines Batterietanksystems, muss der Füllstand erkennbar sein und das maximal zulässige Füllvolumen muss so angegeben werden, dass vor der Befüllung die Freimenge ermittelt werden kann. Dazu muss jeder Tank mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstands versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks entfallen, solange deren Wandungen ausreichend durchscheinend sind. Alle Tanks von Batterietanksystemen müssen mit einheitlichen Füllstandsanzeigern ausgestattet sein.
  • An Batterietankanlagen ist der Mindestvolumenstrom für die Befüllung – sofern bekannt – mit einem Schild am Füllstutzen oder Tank anzugeben.
  • Keine schwimmende Entnahme beim Erdtank. Alternativ kann durch Zusatzmaßnahmen eine mögliche Füllstandserhöhung durch Eindringen von Wasser in den Tank erkennbar gemacht werden.
  • Rücklaufleitungen sind stillzulegen oder in einem Schutzrohr mit Leckageerkennung zu führen oder als Druckleitung (doppelwandig) auszuführen.
  • Oberirdische Ölleitungen müssen über flüssigkeitsundurchlässigem Boden, üblicherweise Beton, geführt werden, in einem flüssigkeitsundurchlässigen Schutzrohr oder Kanal verlaufen oder mit Ableitblechen gesichert sein.
  • Eine unterirdische Ölleitung, die nicht selbstsichernd ist, kann ohne Schutzrohr weiter betrieben werden, wenn am höchsten Punkt der Rohrleitung eine Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern angebracht ist, eine bestimmte Länge nicht überschritten wird oder nach jeder Störung der Ölzufuhr eine Dichtheitsprüfung erfolgt.
  • Wenn die Wände von Auffangräumen mindestens 1,20 Meter hoch sind, müssen sie nicht nachgerüstet werden, sofern sie 24 cm dick sind und der maximal mögliche Flüssigkeitsstand ein Meter beträgt, bzw. die Wände 17 cm dick sind und der maximale Flüssigkeit 70 cm beträgt, bzw. die Wände 11,5 cm dick sind und der maximale Flüssigkeitsstand 50 cm beträgt.
  • Der Einbau neuer Grenzwertgeber ist zulässig, wenn diese bauaufsichtlich zugelassen sind, in den Anschluss passen und das erforderliche Einstellmaß eingestellt werden kann.
  • Grenzwertgeber alter Bauart mit Lochhülse (Baujahr vor 1985) dürfen weiter betrieben werden, wenn sie jährlich kontrolliert werden. Das heißt, sie müssen jedes Jahr durch einen Fachbetrieb ausgebaut, auf Verschmutzung überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. Ein Austausch gegen einen neuen Grenzwertgeber wird empfohlen.

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