Was regelt das GEG für Neubauten?
Für Wohngebäude gilt laut GEG das sogenannte Referenzgebäudeverfahren. Das bedeutet: Um den energetischen Mindeststandard eines geplanten Gebäudes zu ermitteln, wird ein Vergleichshaus herangezogen. Dieses theoretische Referenzgebäude gleicht dem geplanten Neubau in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung und bei folgt bei Heiztechnik, Energieträger und Baumaterial festen Vorgaben. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens kann der Bauherr die Ausstattung seines geplanten Hauses nach eigenen Wünschen variieren.
Darüber hinaus regelt das GEG, dass bei Neubauten der Wärmeenergiebedarf anteilig durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden muss oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen worden sein müssen.
Was regelt das GEG für bestehende Gebäude?
Das GEG sieht vor, dass mehr als 30 Jahre alte öl- und gasbetriebene Standardheizkessel unter bestimmten Umständen nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht entfällt jedoch für alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
Erstmals mit dem GEG neu eingeführt wurde die Anforderung ab dem 01. Januar 2026 bei dem Einbau einer neuen Ölheizung anteilig erneuerbare Energien einzusetzen. Die Art und Höhe der geforderten Einbindung erneuerbarer Energien wurde noch nicht festgelegt und soll mit der nächsten Novellierung (voraussichtlich in 2022) festgeschrieben werden. Bis dahin ist der Einbau einer neuen Ölheizung in einem Bestandsgebäude wie bisher ohne weitere Anforderungen möglich.
Den einzelnen Landesregierungen wurde vom Bund darüber hinaus das Recht eingeräumt, Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien festzulegen und Eigentümer von Bestandsbauten bei wesentlichen Veränderungen zu einer teilweisen Nutzung zu verpflichten.
Bislang ist das in folgenden Bundesländern der Fall:
Bei größeren Umbaumaßnahmen an Dach oder Fassade sowie dem Austausch von Außentüren oder Fenstern muss auch ein bestehendes Gebäude feste Energieeffizienz-Werte erreichen. Alternativ kann – wie beim Neubau – das Referenzgebäudeverfahren angewendet werden. Der Energieeffizienzwert eines vergleichbaren Neubaus darf dann nach der Sanierung um maximal 40 Prozent überschritten werden.
Außerdem schreibt das GEG vor, dass in jedem Bestandsgebäude entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke wärmegedämmt sein müssen. Ausgenommen sind vom Eigentümer selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Der Energieausweis: Pflicht bei Verkauf und Vermietung
Der Energieausweis gibt mit einer rot-gelb-grünen Farbskala Auskunft über die energetischen Kennwerte eines Gebäudes und macht damit seinen Energiebedarf vergleichbar. Er muss Kauf- und Mietinteressenten bei einer Immobilienbesichtigung vorgelegt werden. Auf neueren Ausweisen werden Gebäude zusätzlich einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zugeordnet.
Allerdings lassen die angegebenen Effizienzklassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartenden Heizkosten zu. Ältere Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.
Wichtig für Vermieter und Verkäufer: Schon in einer Immobilienanzeige müssen die wichtigsten energetischen Kennwerte genannt werden. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss der Ausweis unverzüglich an den Käufer beziehungsweise Mieter übergeben werden.