Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es ist ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzes im Gebäudebereich. Das GEG gilt für Neubauten sowie für Bestandsbauten, wenn die Immobilie den Besitzer wechselt und bei größeren Modernisierungen am Gebäude.

GEG-Novelle

Im aktuellen Koalitionsvertrag ist eine Vorgabe zur Erreichung der klimapolitischen Ziele im Wärmemarkt enthalten: Jede ab 2025 neu eingebaute Heizung soll mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe soll nun sogar auf den 1. Januar 2024 vorgezogen werden. So sieht es ein Konzept vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) aus dem Juli 2022 vor. Festgeschrieben werden soll diese Regelung nach der laufenden Anhörungsphase in einer Novelle des (GEG).

Weitere Infos zur GEG-Novelle im Rahmen des Klimaschutzsofortprogramms.

Aktuelle Regelung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt seit dem 01. November 2020 auf Bundesebene die bisherig gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Damit wurden die energetisch relevanten Regelungen im Gebäudebereich für den Neubau und für Bestandsgebäude zwecks einer Vereinfachung in nur einem Gesetz zusammengefasst.

Was Hausbesitzer mit Ölheizung zum GEG wissen müssen

  • In den meisten Fällen brauchen Besitzer von ölbeheizten Häusern hinsichtlich des GEG nichts zu unternehmen. Lediglich Anlagen, die mehr als 30 Jahre alt sind, müssen unter bestimmten Umständen ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Und es gelten Anforderungen, wenn Sie Ihr Haus in größerem Umfang modernisieren.
  • Ab dem 01. Januar 2026 sind bei dem Einbau einer neuen Ölheizung anteilig erneuerbare Energien einzusetzen. Die Art und Höhe der geforderten Einbindung erneuerbarer Energien wurde noch nicht festgelegt und soll mit der nächsten Novellierung (voraussichtlich in 2022) festgeschrieben werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2025 ist der Einbau einer neuen Ölheizung in einem Bestandsgebäude wie bisher ohne weiteres möglich.
  • Der Bezirksschornsteinfeger überprüft bei heizungstechnischen Anlagen, ob etwaige Nachrüstverpflichtungen oder die GEG-Anforderungen bei der Neuinstallation einer Heizanlage eingehalten wurden.

Was regelt das GEG für Neubauten?

Für Wohngebäude gilt laut GEG das sogenannte Referenzgebäudeverfahren. Das bedeutet: Um den energetischen Mindeststandard eines geplanten Gebäudes zu ermitteln, wird ein Vergleichshaus herangezogen. Dieses theoretische Referenzgebäude gleicht dem geplanten Neubau in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung und bei folgt bei Heiztechnik, Energieträger und Baumaterial festen Vorgaben. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens kann der Bauherr die Ausstattung seines geplanten Hauses nach eigenen Wünschen variieren.

Darüber hinaus regelt das GEG, dass bei Neubauten der Wärmeenergiebedarf anteilig durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden muss oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen worden sein müssen.

Was regelt das GEG für bestehende Gebäude?

Das GEG sieht vor, dass mehr als 30 Jahre alte öl- und gasbetriebene Standardheizkessel unter bestimmten Umständen nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht entfällt jedoch für alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.

Erstmals mit dem GEG neu eingeführt wurde die Anforderung ab dem 01. Januar 2026 bei dem Einbau einer neuen Ölheizung anteilig erneuerbare Energien einzusetzen. Die Art und Höhe der geforderten Einbindung erneuerbarer Energien wurde noch nicht festgelegt und soll mit der nächsten Novellierung (voraussichtlich in 2022) festgeschrieben werden. Bis dahin ist der Einbau einer neuen Ölheizung in einem Bestandsgebäude wie bisher ohne weitere Anforderungen möglich.

Den einzelnen Landesregierungen wurde vom Bund darüber hinaus das Recht eingeräumt, Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien festzulegen und Eigentümer von Bestandsbauten bei wesentlichen Veränderungen zu einer teilweisen Nutzung zu verpflichten.

Bislang ist das in folgenden Bundesländern der Fall:

Bei größeren Umbaumaßnahmen an Dach oder Fassade sowie dem Austausch von Außentüren oder Fenstern muss auch ein bestehendes Gebäude feste Energieeffizienz-Werte erreichen. Alternativ kann – wie beim Neubau – das Referenzgebäudeverfahren angewendet werden. Der Energieeffizienzwert eines vergleichbaren Neubaus darf dann nach der Sanierung um maximal 40 Prozent überschritten werden.

Außerdem schreibt das GEG vor, dass in jedem Bestandsgebäude entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke wärmegedämmt sein müssen. Ausgenommen sind vom Eigentümer selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Der Energieausweis: Pflicht bei Verkauf und Vermietung

Der Energieausweis gibt mit einer rot-gelb-grünen Farbskala Auskunft über die energetischen Kennwerte eines Gebäudes und macht damit seinen Energiebedarf vergleichbar. Er muss Kauf- und Mietinteressenten bei einer Immobilienbesichtigung vorgelegt werden. Auf neueren Ausweisen werden Gebäude zusätzlich einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zugeordnet.

Allerdings lassen die angegebenen Effizienzklassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartenden Heizkosten zu. Ältere Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Wichtig für Vermieter und Verkäufer: Schon in einer Immobilienanzeige müssen die wichtigsten energetischen Kennwerte genannt werden. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss der Ausweis unverzüglich an den Käufer beziehungsweise Mieter übergeben werden.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl werden in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt.

Was gilt für welchen Tank?

Solarenergie wird auf Dach installiert

EWärmeG Baden-Württemberg

Sobald eine zentrale Heizungsanlage getauscht wird, müssen laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) erneuerbare Energien eingekoppelt werden.

Erfüllungsmöglichkeiten für das EWärmeG

Hamburgisches Klimaschutzgesetz

Das Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) regelt die Einbindung erneuerbarer Energie bei einer Heizungsmodernisierung.

Näheres zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz