Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es ist ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzes im Gebäudebereich. Das GEG gilt für Neubauten sowie für Bestandsbauten.

Was Hausbesitzer mit Ölheizung zu dem ab dem 01.01.2024 gültigen GEG wissen müssen:

  • Ölheizungsbesitzer, die eine Öl-Niedertemperatur- oder eine Öl-Brennwertheizung betreiben sind nicht zu einem Austausch der Geräte verpflichtet.
  • Nur die Betreiber von Standardheizkesseln, d. h. Geräten. die in der Regel vor 1980 installiert wurden, müssen diese austauschen.
  • Heizungsanlagen, in Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, müssen nicht ausgetauscht werden.

Modernisierung vor dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung:
Alle Kommunen sind aufgefordert Wärmepläne zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme zu erstellen. Bis zum Vorliegen dieser Pläne werden keine Anforderungen an neue Heizungsanlagen gestellt. Die in dieser Zeit installierten Heizungsanlagen müssen

  • ab 2029 zu 15%,
  • ab 2035 zu 30%
  • und ab 2040 zu 60% aus erneuerbaren Energien betrieben werden

Modernisierung bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung:
Um den Verbrauchern genügend Zeit für die Auswahl einer geeigneten Option zu geben, müssen die Anforderungen nach einem erneuerbaren Anteil von 65% erst 5 Jahre nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage nachgewiesen werden. Der notwendige Anteil erneuerbarer Energie kann z.B. wie folgt erbracht werden:

  • Nutzung eines Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil
  • Nutzung einer Hybrid-Heizung, bestehend aus einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe
  • dem Einsatz einer Wärmepumpe
  • dem Einsatz von Solarthermie
  • dem Anschluss an ein Wärmenetz
  • dem Einsatz einer Stromdirektheizung

Eine individuelle Kombination der Möglichkeiten ist zulässig. Der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtungen ist dann durch einen Gebäudeenergieberater zu bestätigen.

Was regelt das GEG ab dem 01.01.2024 für Neubauten?

Für Wohngebäude gilt laut GEG das sogenannte Referenzgebäudeverfahren. Das bedeutet: Um den energetischen Mindeststandard eines geplanten Gebäudes zu ermitteln, wird ein Vergleichshaus herangezogen. Dieses theoretische Referenzgebäude gleicht dem geplanten Neubau in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung und bei folgt bei Heiztechnik, Energieträger und Baumaterial festen Vorgaben. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens kann der Bauherr die Ausstattung seines geplanten Hauses nach eigenen Wünschen variieren.

Darüber hinaus regelt das GEG, dass bei Neubauten der Wärmeenergiebedarf zu 65% durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden muss.

Was regelt das GEG ab dem 01.01.2024 für bestehende Gebäude?

Das GEG sieht vor, dass mehr als 30 Jahre alte öl- und gasbetriebene Standardheizkessel unter bestimmten Umständen nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht entfällt jedoch für alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.

Um die Verbraucher nicht zu überfordern hat der Gesetzgeber verschiedene Fristen vorgesehen:

Modernisierung vor dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung:
Alle Kommunen sind aufgefordert Wärmepläne zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme zu erstellen. Bis zum Vorliegen dieser Pläne werden keine Anforderungen an neue Heizungsanlagen gestellt. Die in dieser Zeit installierten Heizungsanlagen müssen

  • ab 2029 zu 15%,
  • ab 2035 zu 30%
  • und ab 2040 zu 60% aus erneuerbaren Energien betrieben werden

Modernisierung bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung:
Um den Verbrauchern genügend Zeit für die Auswahl einer geeigneten Option zu geben, müssen die Anforderungen nach einem erneuerbaren Anteil von 65% erst 5 Jahre nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage nachgewiesen werden. Der notwendige Anteil erneuerbarer Energie kann z.B. wie folgt erbracht werden:

  • Nutzung eines Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil
  • Nutzung einer Hybrid-Heizung, bestehend aus einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe
  • dem Einsatz einer Wärmepumpe
  • dem Einsatz von Solarthermie
  • dem Anschluss an ein Wärmenetz
  • dem Einsatz einer Stromdirektheizung

Eine individuelle Kombination der Möglichkeiten ist zulässig. Der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtungen ist dann durch einen Gebäudeenergieberater zu bestätigen.

Den einzelnen Landesregierungen wurde vom Bund darüber hinaus das Recht eingeräumt, Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien festzulegen und Eigentümer von Bestandsbauten bei wesentlichen Veränderungen zu einer teilweisen Nutzung zu verpflichten.

Bislang ist das in folgenden Bundesländern der Fall:

Bei größeren Umbaumaßnahmen an Dach oder Fassade sowie dem Austausch von Außentüren oder Fenstern muss auch ein bestehendes Gebäude feste Energieeffizienz-Werte erreichen. Alternativ kann – wie beim Neubau – das Referenzgebäudeverfahren angewendet werden. Der Energieeffizienzwert eines vergleichbaren Neubaus darf dann nach der Sanierung um maximal 40 Prozent überschritten werden.

Außerdem schreibt das GEG vor, dass in jedem Bestandsgebäude entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke wärmegedämmt sein müssen. Ausgenommen sind vom Eigentümer selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Der Energieausweis: Pflicht bei Verkauf und Vermietung

Der Energieausweis gibt mit einer rot-gelb-grünen Farbskala Auskunft über die energetischen Kennwerte eines Gebäudes und macht damit seinen Energiebedarf vergleichbar. Er muss Kauf- und Mietinteressenten bei einer Immobilienbesichtigung vorgelegt werden. Auf neueren Ausweisen werden Gebäude zusätzlich einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zugeordnet.

Allerdings lassen die angegebenen Effizienzklassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartenden Heizkosten zu. Ältere Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Wichtig für Vermieter und Verkäufer: Schon in einer Immobilienanzeige müssen die wichtigsten energetischen Kennwerte genannt werden. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss der Ausweis unverzüglich an den Käufer beziehungsweise Mieter übergeben werden.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl werden in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt.

Was gilt für welchen Tank?

Solarenergie wird auf Dach installiert

EWärmeG Baden-Württemberg

Sobald eine zentrale Heizungsanlage getauscht wird, müssen laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) erneuerbare Energien eingekoppelt werden.

Erfüllungsmöglichkeiten für das EWärmeG

Hamburgisches Klimaschutzgesetz

Das Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) regelt die Einbindung erneuerbarer Energie bei einer Heizungsmodernisierung.

Näheres zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz